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Aktuelle gewerbesteuerliche Maßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie

roman765

Aktualisiert: 19. Feb. 2021


Corona begleitet uns überall. Im Privatleben, im Berufsleben und auch bei den Steuern. Wir beraten und helfen gern, wenn es um Überbrückungshilden etc. geht. Sprechen Sie uns einfach an. Mit Erlass vom 25.01.2021 haben die obersten Finanzbehörden der Länder besschlossen, dass die Auswirkungen des Coronavirus auch in den gewerbesteuerlichen Maßnahmen Berücksichtigung finden müssen.

Konkret bedeutet dies, dass Vorauszahlungen der Gewerbesteuermessbeträge herabgesetzt werden können, wenn Steuerpflichtige, welche nachweislich nicht unerheblich und unmittelbar negativ von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen sind, einen Antrag auf Herabsetzung bis zum 31.12.2021 stellen.

Hierbei wird von der Finanzverwaltung gesondert darauf hingewiesen, dass bei der Gewerbesteuer vor allem Anpassungen aufgrund von veränderten Verhältnissen infrage kommen, sofern das jeweilige Finanzamt (FA) bereits die Vorauszahlungen für Körperschafts- und Einkommensteuer angepasst hat.

Bei der Erbringung von erforderlichen Nachweisen wird klargestellt, dass keine strengen Anforderungen gestellt werden und das kein Grund zur Ablehnung besteht, auch wenn ein Unternehmer seine entstandenen wirtschaftlichen Schäden nicht im Einzelnen genau nachweisen kann.

Sobald das FA eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages vorgenommen hat, ist die jeweilige Stadt/Gemeinde an diese gebunden.


Wir beraten gern!

 
 
 

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